Schutz für alle Frauen gegen Gewalt – die Istanbul-Konvention muss ohne Vorbehalte umgesetzt werden

Gewalt gegen Frauen gibt es überall auf der Welt und ist tagtäglich gegenwärtig – auch in allen Europarat-Mitgliedstaaten und in allen Gesellschaftsebenen. Ob Gewalt im öffentlichen oder privatem Raum stattfindet, zu Friedenszeiten oder im Krieg: Jede geschlechtsspezifische Gewalttat, die einer Frau physischen, sexuellen, psychologischen oder wirtschaftlichen Schaden oder Leid zufügt, sowie jede Androhung dieser Tat – einschließlich Nötigung und willkürlichen Freiheitsentzug – ist eine Form von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung.
Das Übereinkommen des Europarats, bekannt als Istanbul-Konvention, beinhaltet 81 Artikel mit umfassenden Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz der Betroffenen.
Bereits im Jahr 2011 hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen unterzeichnet. Erst nach langen Diskussionen wurde das Übereinkommen ratifiziert. Somit ist seit dem 1. Februar 2018 die Istanbul – Konvention auch in Deutschland in Kraft getreten. Dieses Übereinkommen ist das erste völkerrechtliche verbindliche Instrument im europäischen Raum zum Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen.

Dies verlangt die Istanbul – Konvention von den Unterzeichnern:
•Vertreter*innen staatlicher Behörden sowie Privatpersonen daran zu hindern, irgendeine Art von Gewalt gegenüber Frauen auszuüben
•sicherzustellen, dass die Anwendung von Gewalt weder durch Kultur noch Sitte, Religion, Tradition oder Vorstellungen von „Ehre“ gerechtfertigt werden kann
•Fällen von Gewalt gegenüber Frauen ganzheitlich entgegenzutreten, d.h. entsprechende Vorfälle zu untersuchen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und die Opfer zu entschädigen
•Die Gleichstellung von Frau und Mann in der Verfassung verankern und frauendiskriminierende Gesetzte und Praktiken abzuschaffen.
•Die Gleichstellung von Frau und Mann generell zu fördern
•Die Zusammenarbeit mit relevanten NGOs und der Zivilgesellschaft fördern
•Strafverfolgung- und andere Behörden unterstützen und die internationale Kooperation zu fördern. Quelle:(www.europewatchdog.info)

Das bedeutet, dass die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichte in Deutschland seit Anfang Februar rechtlich an alle Regelungen der Konvention gebunden sind und diese umsetzen müssen.
Es fehlen insgesamt 5000 Plätze in Frauenhäusern. Nach wie vor gibt es zu wenige Hilfsangebote. Es gibt keine einheitliche Finanzierung, zu wenig Geld und zu wenig Personal. Dabei betrifft häusliche Gewalt jede vierte Frau in Deutschland.
Fakt ist: jede Frau hat einen Anspruch auf Schutz vor Gewalt, unabhängig von Einkommen, Vermögen, Herkunftsort oder Aufenthaltsstatus. Die Bundesregierung entzieht sich allerdings dieser Vorschrift mit dem Vorbehalt zu Artikel 59 geflüchteten Frauen oder Migrantinnen, die von Gewalt betroffen sind, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu ermöglichen. Somit sind diese Frauen abhängig von einer dreijährigen Ehebestandszeit um einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dadurch haben diese Frauen nur eingeschränkte Rechte. Die Forderung für mehr Schutz für Frauen und ihre Rechte steht im allgegenwärtigen Vordergrund und darf nicht mit Füßen getreten werden, so wie es die BRD gerade tut!