Autonome Frauenhäuser fordern besseren Schutz vor Gewalt für Migrantinnen mit prekärem Aufenthalt und Flüchtlingsfrauen

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Stellungnahme, 04.03.2015
In einer Pressemitteilung zum Internationalen Frauentag am 8. März fordern die Autonomen Frauenhäuser einen deutlich verbesserten Schutz vor Gewalt für Migrantinnen mit prekärem Aufenthalt und für Flüchtlingsfrauen.

Dazu hat die “Arbeitsgruppe Aktionsplan” der Autonomen Frauenhäuser ein Forderungspapier verfasst. Die Forderungen gehen auf die besondere Situation gewaltbetroffener Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen ein. Zusätzlich zu ihrer Gewaltbetroffenheit haben gerade sie mit vielfältigen ausländerrechtlichen Hindernissen und Hürden zu kämpfen, die ihren wirksamen Schutz erschweren oder ganz unmöglich machen. Die autonomen Frauenhäuser fordern konkret:

Uneingeschränkten Zugang zu medizinischer und ärztlicher Versorgung durch die Einbeziehung aller in gesetzliche Krankenkassen unabhängig vom Aufenthaltsstatus, insbesondere auch von Gewalt betroffener geduldeter Frauen bzw. Frauen im Asyl(folge)verfahren
Abschaffung der Residenzpflicht auch vor Ablauf von 3 Monaten für gewaltbetroffene Frauen.
Möglichkeit des Wohnortwechsels, unabhängig von Aufenthaltsstatus und Einreisegrund.
Anspruch auf Teilnahme an geförderten Alphabetisierungs-, Sprach- und Integrationskursen mit Kinderbetreuung und berufsbildenden Maßnahmen sowie uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt von Anfang an.
Abschaffung des Widerrufverfahrens nach Anerkennung
Abschaffung der Ehebestandszeit von 3 Jahren als Voraussetzung für einen eigenständigen Aufenthalt
Konsequente Anerkennung des Flüchtlingsstatus’ oder des subsidiären internationalen Schutzes im Asylverfahren bei geschlechtsspezifischer Gewalt/Verfolgung.
Kostenübernahme für Rechtsberatung und Anwaltsgebühren
Humane bundeseinheitliche Zugangsvoraussetzungen und Entscheidungskriterien der Härtefallkommissionen der Länder
Keine Unterbringung in Sammelunterkünften
Rechtlicher und dauerhafter aufenthaltsrechtlicher Schutz für Frauen aus Drittstaaten, die zur Arbeit / Prostitution gezwungen wurden – unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft.
Recht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für alle Frauen, die in Deutschland von sexualisierter und/ oder Häuslicher Gewalt betroffen sind, unabhängig von ihrem Einreisegrund.
Rückkehrrecht nach Deutschland bei Zwangsverheiratung ins Ausland
Information und Beratung zu Schutz und Unterstützung bei Gewalt/Anwendung des Gewaltschutzgesetzes auch in Sammelunterkünften.
Uneingeschränkter Zugang zu Frauenhäusern:
Frauenhäuser müssen länderübergreifend für alle körperlich und/oder seelisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihre Kinder uneingeschränkt und niedrigschwellig zugänglich sein – unabhängig von Einkommen, Aufenthaltsstatus, Herkunftsort und Gesundheitszustand oder etwaiger Behinderung/Beeinträchtigung.

2015-03_zif-pressemitteilung_zum_8.maerz_2015

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