DRK-Schwestern nicht mehr dauerhaft ausleihbar

ver.di begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach der DRK-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie sind. (Quelle: Pressemitteilung der ver.di vom 22.11.2016)

drk-schwester_1600-900Mit dem Urteil des EuGH wird in Zukunft die dauerhafte Ausleihe von DRK-Schwestern an einzelne Einrichtungen auch außerhalb des DRKs beendet. DRK-Schwestern haben bislang als Vereinsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes keine vollständigen Arbeitnehmerrechte. Dies ist durch die deutsche Rechtsprechung gedeckt.

Für die DRK-Schwesternschaften, örtliche Zusammenschlüsse von Frauen, die in der medizinischen Akutversorgung, der Pflege, der Rehabilitation, der Prävention und der Gesundheitsförderung arbeiten, gilt weder das deutsche Arbeitsrecht noch das Streikrecht nach Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes.

Den DRK-Schwestern ist dadurch auch der Zugang zu staatlichen Arbeitsgerichten und die Teilnahme an Betriebsratswahlen verwehrt. Betroffen sind bundesweit etwa 25.000 Arbeitnehmerinnen in 33 DRK-Schwesternschaften.

„DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt – oder noch besser – in diese Betriebe übernommen werden. Wir helfen gerne dabei, gute tarifliche Regelungen für den Übergang zu finden und die Ansprüche der Betroffenen zu sichern“, sagte ver.di-Bundesvorstandmitglied Sylvia Bühler nach Bekanntwerden der Entscheidung.

BAG muss Vorgaben des EuGH berücksichtigen

Die EuGH-Entscheidung erfolgte in einem laufenden Verfahren der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen gegen den dortigen Betriebsrat, der die Zustimmung zu Einstellungen von DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder grundsätzlich mit dem Hinweis verweigert, diese würden dort tatsächlich als Arbeitnehmerinnen und nicht als Vereinsmitglieder beschäftigt werden. Daraufhin hatte der Arbeitgeber auf Zustimmungsersetzung geklagt.

Dieses Verfahren ist noch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig, das den Fall dem EuGH zur Prüfung vorgelegt hatte. Geklärt werden sollte, ob die deutsche Auslegung mit EU-Recht vereinbar ist. Jetzt muss das BAG die bindenden Vorgaben des EuGH bei der Fortführung des Verfahrens berücksichtigen.

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